Satzung der Wildtierhilfe Bayern e.V.
A. ZWECK
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Wildtierhilfe Bayern e.V. “
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung, der Bildung, des Tier- und Artenschutzes sowie des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere der nachhaltige Schutz von Tieren wildlebender Arten und deren Lebensräumen, jeweils im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch
a) Fach-, art- und tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Unterbringung verletzter, verwaister oder anderweitig in Not geratener Tiere wildlebender Arten sowie anschließende schnellstmögliche Wiederauswilderung rehabilitierbarer Individuen, in Kooperation mit dezentralen Pflegestellen,
b) Schutz und Unterstützung bedrohter heimischer Tierarten,
c) Förderung der Biodiversität und Nachhaltigkeit im Arten- und Naturschutz,
d) Forschung und Monitoring in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen zu den Themenbereichen Gesundheit, Zoonosen, Wiedereinbürgerung und Wildbiologie,
e) Öffentlichkeitsarbeit sowie Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung des Bewusstseins für den Tier- und Artenschutz,
f) fachliche Interessenvertretung für dezentrale Wildtierpflegestellen in Bayern und Funktion als deren fachlicher Ansprechpartner. Seite 2 von 10
Der Verein kann weitere gemeinnützige Tätigkeiten durchführen, die den vorgenannten Zwecken dienen.
(3) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln die oben genannten Zwecke des Vereines im Sinne seines Leitbildes fördern.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Gesamthandgesellschaft werden, die an der ideellen und Seite 3 von 10
gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins ohne Leistung eines finanziellen Beitrages mitwirken möchte.
(4) Fördermitglied kann werden, wer außerordentliches Mitglied werden könnte, jedoch die ideelle und gemeinnützige Tätigkeit des Vereins finanziell unterstützen möchte, ohne sich aktiv der Umsetzung des Vereinszwecks verpflichten zu wollen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.
(2) In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft ange-strebt wird. Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf und Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
(4) Der Beitritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Verein wirksam.
(5) Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet – außer im Todesfall – durch
- Austritt
- Streichung
- Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzu-weisen. Seite 4 von 10
(4) Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
a) Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einschreiben mit Rückschein dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt zu machen.
b) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerde-frist wirksam.
(5) Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr in Höhe von 100,00 Euro und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Die Aufnahmegebühr ist vom aufgenommenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses zu zahlen.
(2) Fördermitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Jedes Mitglied hat einen vollen Jahresbeitrag zu entrichten, der am 1. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig ist.
(4) Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Im Fall der Säumnis des Mitgliedsbeitrags oder bei einer Rücklastschrift oder Storno ist das betreffende Mitglied verpflichtet, zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € als Verwaltungsaufwand zu zahlen. Seite 5 von 10
C. ORGANE DES VEREINS
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Fachbeirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Einmal alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung statt-finden, zu der sämtliche Mitglieder zu laden sind.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.
b) ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich oder per Fax bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Satzungsänderungen,
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder,
e) Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds, Seite 6 von 10
f) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.
(5) Ein Beschluss kann auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder zu diesem Beschlussverfahren nach Bekanntgabe des Beschlussantrags in entsprechender Anwendung von Abs. 3 ihre Zustimmung schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt haben und alle ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilen.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungs-gemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.
(2) Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen.
(3) Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 11 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstands müssen auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Rechnungsabschluss wird von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft.
(5) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. § 9 Abs. 3 können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.
(6) Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvor-sitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält.
(7) Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellen-den Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt kandidieren. Seite 7 von 10
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
(1) Jedes ordentliche Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Ver-langen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmrechtsübertragungen von ordentlichen Mitgliedern an andere ordentliche Mitglieder sind zulässig.
(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Auf Verlangen des einzelnen ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, wovon mindestens drei Vorstandsmitglieder approbierte Tierärzt*Innen oder Biolog*Innen sein sollen:
a) dem Präsidenten als Vorsitzenden, idealerweise approbierter Tierarzt oder approbierter Biologe, mindestens jedoch sachkundig nach §11 TSchG sowie fachkundig durch mehrere Jahre nachvollziehbarer Tätigkeit im Bereich wildlebender Arten,
b) dem Vizepräsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Seite 8 von 10
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein weiteres Vorstandsmitglied nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es kann ein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, der eine Außenzuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung hat.
(3) Mitglieder des Vorstands sowie besondere Vertreter gem. § 30 BGB sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wird anstelle oder neben einem besonderen Vertreter gem. § 30 BGB ein Vorstandsmitglied (oder mehrere Vorstandsmitglieder) zum hauptberuflichen Geschäftsführer bestellt, erhält er eine angemessene Vergütung. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der nicht hauptberuflich tätigen Mitglieder des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung, z.B. die Zahlung eines pauschalen Sitzungsgelds, beschließen.
(4) Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 13 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen. Er gibt die Richtlinien des Vereins vor und unterhält den Kontakt zu den Medien, soweit er sie nicht an andere Vorstandsmitglieder delegiert.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
(3) Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstands-sitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigen-verantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten.
(5) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Seite 9 von 10
§ 14 Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat besteht aus bis zu zehn Personen, die vom Vorstand auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt und abberufen werden. Zwei der zehn Positionen sind freizuhalten, um externe Experten zeitweise und projektbezogen als Mitglieder des Fachbeirates hinzuwählen zu können. Wiederwahl ist beliebig möglich.
(2) In den Fachbeirat werden Personen aus dem Bereich des Tier-, Natur- und Artenschutzes, sowie der öffentlichen Hand berufen.
(3) Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl annimmt. Die Annahme ist persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Scheidet ein Fachbeiratsmitglied vorzeitig aus dem Fachbeirat aus, so kann der Vorstand ein neues Fachbeiratsmitglied wählen. Dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Fachbeirats. Mitglieder des Fachbeirats können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss jederzeit vorzeitig abberufen werden; ein wichtiger Grund ist hierfür nicht erforderlich.
(5) Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner ideellen und gemeinnützigen Tätigkeit zu unterstützen und in allen Belangen zu beraten.
(6) Der Fachbeirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(7) Der Fachbeiratsvorsitzende beruft den Fachbeirat auf Aufforderung des Vorstandes ein. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fachbeiratsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachbeiratsvorsitzenden.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Beschlußunfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tages-ordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor-sitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungs-berechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Seite 10 von 10
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an den BUND Naturschutz in Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tier-, Natur- und Artenschutzes zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 28. Juli 2020 beschlossen, am 8. Oktober 2020 geändert und am 28. Oktober 2020 in das Vereinsregister München eingetragen.