Wildtier gefunden – was darf ich und was nicht?
Jeder Mensch darf und kann Wildtieren (jagdbares Wild mit Zustimmung des Jagdpächters) nach Wiederherstellung der Wildbahnfähigkeit bis zu ihrer Freilassung in die Natur helfen.
45 Abs 5 Bundesnaturschutzgesetz:
(5) „1Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer
- sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
- Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
- Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.
- Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.
- Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.“
- Jeder Mensch muss Wildtieren und Exoten helfen, wenn von ihm die Haltereigenschaften übernommen wurden.
§ 1,2 Tierschutzgesetz - 1: „(…) Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
- 2: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“