Die
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 befasst sich mit gebietsfremden sogenannten
invasiven Arten. Als gebietsfremde Arten werden diejenigen als invasiv
angesehen, die
„(…) aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus
eingebracht wurden (…).“
Diese
Arten werden besonders dann problematisch erachtet, wenn sie die vorhandene,
heimische Biodiversität und das Ökosystem nachteilig beeinflussen. Ein
derartiger Einfluss liegt beispielsweise dann vor, wenn eine heimische Art von
einer invasiven im Bestand bedroht oder aus ihrem Habitat verdrängt wird. Es
wird hierbei das Hauptaugenmerk auf die Verbringung bestimmter Arten in ein
anderes Ökosystem gelegt und nicht auf das natürliche Einwandern der Tierarten
aufgrund klimatischer Bedingungen ohne menschlichen Einfluss.
Als Paradebeispiel sind hier Tierarten zu nennen, die zur Pelzgewinnung eingeführt wurden, wie beispielsweise der amerikanische Nerz, Wachbär und Marderhund. Die Liste der invasiven Arten wird laufend anhand bestimmter Kriterien aktualisiert und um Tierarten erweitert oder gekürzt.
Gebietsfremde Arten
dürfen nur dann gehalten werden, wenn eine Fortpflanzung, sowie deren Entkommen
in die freie Wildbahn vermieden wird.
Diese
bedeutet für invasive Arten nach einem Wildtierfund ein Leben in Gefangenschaft.
Somit wird in der Folge die ethische Frage aufgeworfen, ob Gefangenschaft für
ein Wildtier als mögliche Option im Sinne des Tierschutzes angesehen werden
kann. Zur
Reduzierung der Ausbreitung bzw. der Beseitigung der Populationen invasiver
Arten in freier Wildbahn sind explizit auch Maßnahmen zur Entnahme dieser Arten aus der Wildbahn vorgesehen. Die
Bejagung invasiver Arten ist innerhalb Deutschlands nicht einheitlich geregelt,
da manche Arten nicht in jedem Bundesland den Landesjagdgesetzen unterliegen.
In
Bayern unterliegen folgende Tierarten dem Bayerischen Jagdgesetz:
Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
Nilgans (Alopochen aegyptiacus)
Nutria
(Myocastor coypus)
Waschbär
(Procyon lotor)
Diese Tierarten
sind daher in der Wildtierrettung immer
wieder Inhalt ethischer und moralischer Diskussionen.
Der Gesetzgeber
bezieht im Rahmen der Wildtierrettung keine klare Position wie der
tierschutzrechtliche Konflikt, der nach der Aufnahme dieser Arten entsteht, in
praxi gelöst werden kann bzw. soll.
Die geltende rechtlichen Bestimmungen der Neozoen sind somit ebenso wie die der Wildschweine
und Wildkaninchen ein Problem für die Wildtierhilfe, da der Endverbleib rechtlich
nur in Menschenhand erfolgen kann. Dies stellt ein enormes tierschutzrechtliches
und ethisches Dilemma dar, bei dem zu hoffen ist, dass sich der Gesetzgeber
schnellstmöglich darum kümmert.