Das Bundesjagdgesetz regelt in deutschen als übergeordnetes Landesgesetz die Belange des Jagdwesens.
Der Begriff der Jagd wird gleich zu Beginn detailliert definiert und beschreibt
„(…) die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“ (§1 BJagdG).
In Deutschland benötigt man als Grundvorrausetzung, um auf die Jagd gehen zu können einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein. Dieser kann nach bestandener Jägerprüfung beantragt werden. Die Jagd wird in Deutschland in Form eines Reviersystems ausgeübt. Das Gebiet in welchem man die jagdliche Tätigkeit ausüben darf, wird im Bundesjagdgesetz als Jagdbezirk oder auch umgangssprachlich als Jagdrevier bezeichnet. Je nach Bundesland werden Jagdbezirke in unterschiedlicher Mindestgröße an die Jagdscheininhaber mit zeitlicher Befristung verpachtet. Es besteht zudem die Möglichkeit bei ausreichend großem Grundbesitz, die Jagd auf seinen eigenen Flächen auszuüben.
Es ist es einem Jäger nur erlaubt in einem Jagdbezirk die Jagd auszuüben, für den er die Berechtigung in Form einer Jagderalubnis oder der Pacht hat. Ein Jagdscheininhaber wird mit einer bestehender Jagdpacht zum sogenannten Jagdausübungsbrechtigten im Sinne des Bundesjagdgesetzes. Hat ein Jagdscheininhaber keinen Jagdbezirk gepachtet, so besteht die Möglichkeit einer Einladung als Jagdgast oder die Vergabe eines Begehungsscheines, der für eine festgesetzte Zeitspanne gültig ist. Der Jagdgast respektive Begehungsscheininhaber besitzt in diesem Falle zwar die Jagderlaubnis im jeweiligen Jagdbezirk, wird aber nicht zu einem Jagdausübungsberechtigten im Sinne Bundesjagdgesetzes.
In Jagdbezirken bzw. Jagdrevieren obliegt dem Jäger das Recht dem sogenanntem „Wild“ nachzustellen. In diesen Jagdrevieren befinden sich auch sogenannte "befriedete Bezirke" in denen die Jagd ruht. Hierbei handelt sich um Wohngebäude, Hausgärten, Hofräume, Friedhöfe oder ähnlich genutzte eingezäunte Flächen, die im weitesten Sinne im Alltag von Menschen genutzt und aufgesucht werden. Nach §2 BJagdG sind die Wildarten juristisch klar definiert und nach §22 BJagdG werden diesen Jagd- und Schonzeiten zugeschrieben, an die sich die Jägerschaft zu halten hat.
Eine Auflistung der im Bundesjagdgesetz definierten Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen und somit unter dem Begriff „Wild“ zusammengefasst werden, wird im Folgenden dargestellt:
Diese oben genannten Tierarten sind im gesamten Bundesgebiet als jagdbare Wildarten definiert. Darüber hinaus können die Landesjagdgesetze der Bundesländer weitere Tierarten festlegen. Der Definition jagdbare Tierart folgt jedoch nicht zwingend eine festgelegte Jagdzeit, so ist es dennoch möglich, dass eine Tierart juristisch dem Jagdgesetz unterliegt, aber eine ganzjährige Schonzeit festgeschrieben ist.
Mit dem Recht der Jagdausübung ist per Gesetz die Pflicht zur Hege verbunden!
Die Hege hat als „Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.“
Somit ist es Aufgabe der Jägerschaft sich um das Wohlergehen und die Gesunderhaltung der Wildbeständ
e zu bemühen.
Die Jagdausübung ist per Gesetz als das „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ definiert. Dies hat zur Folge, dass auch für den Wildtierfund der Tatbestand der Wilderei als erfüllt angesehen werden kann, sofern hierbei Fehler gemacht werden.
Der Jagdausübungsberechtigte darf sich erlegtes Wild aneignen. Das Aneignungsrecht erstreckt sich hierbei nicht nur auf erlegtes Wild, sondern auch auf krankes Wild, welches der Jagdausübungsberechtigte zur Pflege an sich nehmen darf oder nach seinem Ermessen durch einen Fangschuss erlösen.
Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass diese Aneignung im Sinne der Mitnahme zur Pflege nur stattfindet, wenn
„(…) es genügt und
möglich ist, es zu fangen und zu versorgen." Schwerkrankes Wild ist demnach „(…) vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren“
und
„(…) unverzüglich zu erlegen.“
Hier zeigt sich, wie differenziert die Wildtierrettung respektive die Aufnahme vom Gesetzgeber abgestuft wird.
Die Entscheidung, ob jagdbares Wild aufgenommen werden darf und ob es angebracht ist ,dies in Erwägung zu ziehen, obliegt dem Jagdausübungsberechtigten.
Es ist es verboten „(…) eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.“ Für Wildschweine und Wildkaninchen gilt zudem, aus Gründen der Wildschadensvermeidung ein Aussetzungsverbot. Das Aussetzen nicht heimischer Arten ist ebenfalls durch das Bundesjagdgesetz reglementiert. Dieser Sonderfall wird jedoch näher in der der Verordnung EU 1143/2014 näher erörtert. Das Bundesjagdgesetz überträgt darüber hinaus den Ländern Regelungen über die „(…) das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.“ zu erlassen.