Das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die rechtliche Basis für den
Naturschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt die Belange des
Naturschutzes und des Artenschutzes wild lebender Tiere.
Für
die Aufnahme von verletzen Wildtieren ist im Besonderen festgelegt, unter
welchen Bedingungen in die Natur eingegriffen werden darf.
Es ist verboten
„(…) wild lebende
Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen (…)“. Somit
muss zumindest eine Verletzung oder eine andere Notsituation als Grund vorliegen, um die Entnahme seitens des
BNatSchG rechtfertigen zu können.
In §45 Absatz 5 wird ausdrücklich erlaubt
„(…)
vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften (…) verletzte, hilflose oder kranke
Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich
freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.“
Hier
wird sehr eindringlich klar, dass sich Bundesjagdgesetz und
Bundesnaturschutzgesetz teilweise widersprechen. Einerseits wird vom BNatSchG in
§ 45 Absatz 5, die unverzügliche Freilassung aufgenommenen Wildes gefordert,
andererseits wird sie im BJagdG verboten, da
„(…)
eingefangenes
oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf
dieses Wild (..)“nicht ausgesetzt werden darf.
Streng
genommen müsste aufgenommens Wild bis zum Ablauf dessen Jagdzeit in
menschlicher Obhut bleiben, was natürlich der Wildtierhilfe nicht dienlich ist. Im Falle von streng geschützten Arten
„(…)
hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.“ Dies trifft insbesondere auf die Greifvögel
und Falken zu.