Die
Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) spezifiziert die
Beschlüsse des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und erweitert jenes in
einzelnen Punkten.
Hinsichtlich
des Thematik Wildtierfund sind im Besonderen die Tierarten zu erwähnen, welche
durch die AVBayJG neu als jagdbare Tierarten ins Bayerische Jagdgesetz
mitaufgenommen wurden. Diese Tierarten sind im Bundesjagdgesetz (§2 BJagdG)
nicht definiert und sind somit als Erweiterung zu den dort festgesetzten
Tierarten zu betrachten.
Die
Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes unterstellt hier im
Besonderen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
Für alle dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten gibt die AVBayJG genaue Jagd- und Schonzeiten
vor, welche bei der Bejagung einzuhalten sind.
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Jagd- und Schonzeiten sind ebenfalls im Hinblick auf den Wildtierfund und der
anschließenden Auswilderung von Bedeutung, da sie nach Bundesjagdgesetz nur
unter Einhaltung einer zeitlichen Frist wieder ausgewildert werden dürfen.
Es
ist somit verboten
„(…) eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier
Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.“
Das
Aussetzen bestimmter Wildarten ist zudem nur mit schriftlicher Genehmigung der
obersten Jagdbehörde zulässig, diese sind:
Damwild (Dama
dama L.)
Sikawild
(Cervus nippon TEMMINCK)
Gamswild
(Rupicapra rupicapra L.)
Steinwild
(Capra ibex L.)
Muffelwild
(Ovis ammon musimon PALLAS)
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER)
Luchs (Lynx lynx L.)
Fischotter (Lutra lutra L.)
Waschbär (Procyon lotor)
Marderhund (Nyctereutes
procyonoides)
Sumpfbiber auch Nutria genannt (Myocastor coypus)
Wildtruthühner