Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) soll als Landesgesetz
neben dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) unter anderem dazu dienen
„(…) einen
artenreichen und gesunden Wildbestand (…) zu erhalten“. Es reguliert neben dem Bundesjagdgesetz die Belange der Jagd
und ergänzt dieses in einigen Punkten.
Es definiert die Jagderlaubnis, die einem Dritten durch den
Jagdausübungsberechtigten übertragen wird und setzt fest, dass ein Jagdgast
bzw. ein Begehungsscheininhaber kein Jagdausübungsberechtigter im Sinne des
Bundesjagdgesetzes ist
Dies ist für die Wildtierhilfe insofern von Bedeutung, als
Jagdgäste oder Begehungsscheininhaber kein Aneignungsrecht an verletztem oder
krankem Wild haben und dies auch nicht an Dritte abtreten können.
Ein Finder eines kranken Wildtieres muss also immer den bzw.
einen Jagdausübungsberechtigten um die Erlaubnis bitten, sich das verletzte
Wild aneignen zu dürfen.
Das Aneignen umfasst hierbei bereits die Aufnahme zur Pflege
bzw. Behandlung des Wildes.
Es ist nicht nur auf
die Inbesitznahme erlegten Wildes beschränkt.
Das Bayerische Jagdgesetz setzt ferner für das Aussetzen und
das Ansiedeln fremder Tierarten in die freie Natur fest, dass dies nur
„(…)
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das
Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der
Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten
sind.“ Dies betrifft im speziellen die Neozoen, welche in der EU VO
1143/2014 genauer erläutert werden.
Das Verfolgen oder finden von krankem Wild im Sinne der
gesetzlichen Wildfolge
„(…) im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig,
in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist.
Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten (…). Dem Revierinhaber
steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; Der
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe
verpflichtet.“
Somit ist auch im Falle des befriedeten Bezirks der Jagdausübungsberechtigte
zu informieren und bei der Aufnahme eines Wildtieres muss um seine Erlaubnis
gebeten werden oder nach seiner Aufforderung das Wild herausgegeben werden.