Die grundlegenden Rechtsbereiche wurden bereits im Kapitel "Recht" behandelt. Bei der Aufnahme von Wildtieren ist jedoch im Zuge Rehabilitation ein weiterer Aspekt zu beachten, nämlich die Tierhaltung.
Die in der Rehabilitation notwendige Haltung von Tieren in Menschenhand unterscheidet sich gesetzlich nicht von der Haltung gezüchteter Wildtiere.
Es müssen hier ebenfalls alle Standards des Tierschutzes sowie die räumlichen Mindestanforderungen hinsichtlich der Gehege und Volieren erfüllt werden. Diese wurden in verschiedenen Sachverständigengutachten erarbeitet. Die Merkblätter der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz oder das Gutachten des Bundesministeriums zur Haltung von Greifvögel und Eulen sind hier gut Anhaltspunkte.
Da dies jedoch lediglich Sachverständigengutachten sind und die Veterinärbehörde sich nicht, wie bei Gesetzten, an diese Vorgaben halten müssen, empfiehlt es sich vorab mit den zuständigen Behörden Veterinärämtern, unteren Naturschutzbehörden sowie der unteren Jagdbehörden Kontakt aufzunehmen.
Die Haltung von heimischen Greifvögeln ist grundsätzlich gesetzlich verboten, einzig der Besitz eines gültigen Falknerjagdscheins ermöglicht dies im Rahmen der gezüchteten Vögel zur Beizjagd für Vögel aus der freien Wildbahn dient er lediglich als Sachkundenachweis. Greifvögel, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Rehabilitation vorübergehend in Menschenhand gehalten werden müssen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Die unteren Naturschutzbehörde müssen der Unterbringung zur Rehabilitation zustimmen oder können geeignete Einrichtung zentral innerhalb ihrer Zuständigkeit benennen, in welche die Tiere abzugeben sind.


