Als Fallwild wird in der Jagdsprache Wild bezeichnet, das nicht durch Jagdeinwirkung getötet wurde, sondern aus anderen Gründen gestorben ist. Es handelt sich also um Tiere, die tot aufgefunden werden, ohne dass sie durch den Abschuss eines Jägers oder Fallenfang getötet wurden.
Nach §28 BJagdG ist es verboten Wildschweine in die freie Natur zu entlassen. Dies gilt ebenfalls für Wildkaninchen.