"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben. Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!
§ 7 Begriffsbestimmungen
"(...)(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen: 1. Tiere a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;(...)" "(2) 9. invasive Art (...)" "(2) 13. besonders geschützte Arten (...)" "(2) 14. streng geschützte Arten(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Hier werden die Tiere und deren Entwicklungsstadien, welche durch das Gesetz geschützt sind, genauer definiert. Auch die Definition und Zuordnung von invasiven, besonders und streng geschützten Tierarten wird hier geregelt.
§ 23 Naturschutzgebiete
"(...)(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Bewegt man sich in einem Naturschutzgebiet, darf es zu keinerlei Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes kommen. Somit ist das Verfolgen von Tieren oder das Verändern, Beschädigen oder Zerstören von z.B. Pflanzen, Bauten, Höhlen von Tieren etc. nicht erlaubt.
"(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, (...)"
"(...) 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.(...)"
"(1) Es ist verboten,(...)
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Hier wird das allgemeine Verbot wild lebende Tiere zu stören, zu verletzen oder zu töten gesetzlich geregelt. Dies betrifft auch die Beeinträchtigung oder Zerstörung der Lebensstätten wild lebender Säugetiere.
Desweiteren wird hier auf die Brut- und Setzzeiten von Wildvögeln und Wildsäugern Rücksicht genommen, da deren Lebensräume wie z.B. Hecken und Bäume in dieser sensiblen Zeit nicht abgeholzt oder in großem Maße verschnitten werden dürfen.
"(...)(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Das bedeutet, das die Vorschriften des Jagdrechtes von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt bleiben. Für alle dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten bestehen besondere Bestimmungen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Jungtieren dieser im Jagdrecht gelisteter Arten. Hier finden Sie eine Liste den in Bayern dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten: Jagbares Wild Bayern
§ 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren
"(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes a) der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen, b) anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, 3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Dies hat zur Folge, dass das Einsetzen (Auswildern) von bestimmten Wildtiere verboten bzw. genehmigungspflichtig ist.
§ 44 Abschnitt 1 Zugriffsverbote
"Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Hier wird das allgemeine Verbot auf besonders und streng geschütze Arten konkretisiert und ein Verfolgen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden Tieren verboten. Auch die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung aller Enticklungsformen ist verboten. Auch die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere ist verboten. Somit ist z.B. die Entfernung von Vogelnestern während der Brutzeiten verboten.
§ 44 Abschnitt 2 Vermarktungsverbote
"(...) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden "
Bedeutung für die Praxis?
Besonders geschützte Wildtiere dürfen nicht aufgenommen, gehalten, be- oder verarbeitet werden. Desweiteren ist der Verkauf, Kauf, Tausch, zur Schau Stellung verboten! Alle Säugetiere (mit wenigen Ausnahmen) und Vogelarten Deutschlands gelten als besonders geschützt. Hier finden Sie eine Liste der besonders und streng geschützten Wildtiere Deutschlands: streng und besonders geschützte Arten
§ 45 Ausnahmen Absatz 5
"(...)(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Dieses Gesetz ermöglicht die Entnahme von verletzten, hilflosen oder kranken Tieren aus der freien Wildbahn. Dennoch ist darauf zu achten, ob es sich bei den Wildtieren im Jagbares Wild handelt. In diesem Falle greift das Jagdrecht und der Jagdausübungsberechtigte muss über die Entnahme des Wildtieres informiert werden. Idealerweise noch vor der Entnahme. Da dieser nicht immer bekannt ist, kann die Polizei alternativ informiert werden. Die Polizei wird dann den Jagdausübungsberechtigten informieren.
§ 46 Nachweispflicht
"(...) Diejenige Person, die 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art in Besitz hatte.(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Alle Personen und Organisationen, die Wildtiere oder deren Entwicklungsformen einer besonders geschützten Art besitzen, müssen deren Herkunft belegen können. Nur spezialisierte Auffangstationen und Zoos dürfen Wildtiere mit Genehmigung der Behörde Wildtiere halten/ besitzen. Diese Tiere müssen gekennzeichnet sein.
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
"Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann."
Bedeutung für die Praxis?
Die Behörden können dauerhaft gehaltene Wildtiere ohne vorliegende Genehmigung entziehen bzw. beschlagnahmen.
Was diese Gesetze für die Praxis bedeuten, können Sie in verschiedenen Fallbeispielen nachlesen: