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rechtliche Grundlagen

Fallbeispiel



Wildkaninchen und deren Jungtiere aufgespürt und ausgegraben


 

Zerstörung einer Wildkaninchenwurfröhre durch freilaufende Hunde


Am frühen Morgen kam es in einem Naturschutzgebiet zu einem Vorfall, bei dem nicht angeleinte Hunde eine Wurfröhre von Wildkaninchen Jungtieren zerstörten. Die Hunde legten die gesamte Wurfröhre, welche zuvor von der Mutter der Wildkaninchen Jungtiere sorgsam mit Haaren verschlossen wurde, frei. Fünf nackte, blinde und somit hilflose Jungtiere wurden durch die Hunde an die Oberfläche befördert. In diesem Alter sind Nesthocker vollständig auf die Fürsorge ihrer Mutter angewiesen.  Zwei dieser Jungtiere wurden von den Hunden verletzt.

Was ist in dieser Situation zu tun? Welche rechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden?


Was muss in dieser Situation beachtet werden?

  1. Feststellung der Hilfsbedürftigkeit - dazu Informationen im Tutorial beachten (Säugetiere-Hinschauen/Leitfaden)
  2. Eigenschutz (Säugetiere - Fangen und Fixieren)
  3. Erste Hilfemaßnahmen einleiten (Säugetiere - Erste-Hilfe-Maßnahmen)
  4. Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten nötig?
  5. Geht von dem Tier eine gesundheitliche Gefahr für den Finder oder deren Haustiere aus? (Erkrankungen)

Welche Gesetze finden hier Anwedung?


Vorab:  Da es hier zu einer Zerstörung des Kaninchenbaus und zur Verletzung zweier Jungtiere kam, ist eine Hilfsbedürftigkeit gegeben und die Entnahme der Tiere aus der Natur ist gerechtfertigt. Wie dies durchgeführt werden sollte, entnhemen Sie bitte den einzelnen Kategorien: Säuger - Fangen und Fixieren, Erste-Hilfe-Maßnahmen.

In Deutschland werden alle Vögel und einige Säugetiere besonders geschützt. Einige dieser Tierarten werden zusätzlich als streng geschützt eingestuft und wieder andere werden vom Schutzstatus ausgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: besonders und streng geschützte Arten in Deutschland.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es geschützte Wildtiere, egal welchen Alters oder Entwicklungsstufe, in den Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen.
Gleichermaßen definiert das Gesetz aber auch, Ausnahmen. So ist es Privatpersonen möglich verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen. Auch verwaiste Jungtiere, welche sich noch nicht selbstständig in freier Natur versorgen können, sind als hilfebedürftig einzustufen. Diese müssen so schnell wie möglich, nachdem sie gesund gepflegt wurden und sich selbsständig erhalten können, wieder in die Freiheit entlassen werden.

Des Weiteren sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Durch den Hund wurden Wildtiere massiv gestört und vermeidbares Leid zugefügt.Durch die Zerstörung des Baus wurden ebenfalls Veränderungen und Zerstörungen im Naturschutzgebiet vorgenommen.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

BNatSchG


Das Tieschutzgesetz dient dem Schutz jedes einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden oder Schäden. Tiere in freier Wildbahn sind herrenlose Tiere und somit ist niemand für diese verantwortlich. Sie unterliegen den Gesetzen der Natur. Ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme eines hilfebedürftigen Wildtieres übernimmt man die gesetzliche und finanzielle Verantwortung für das Tier.

Im Tierschutzgesetz wird ebenfalls definiert, dass man das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Um dies sicherzustellen, müssen profunde Kenntnisse über die Art und optimale Gegebenheiten für die Unterbringung des Tieres vorhanden sein, um sicher zu stellen, dass mit der Inobhutnahme dem Wildtier keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Um dies sicherzustellen, sollte man hilfebedürftige Wildtiere so schnell wie möglich an fachkundige Personen, Wildtierauffangstationen, spezialisierte Kliniken oder Tierärzte übergeben.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Tierschutzgesetz (TierSchG)

TierSchG


Wildkaninchen unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht und somit haben ausschließlich die Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht. Möchte man jagdbares Wild, welches sich in einer Notsituation befindet in Obhut nehmen, bedarf es der Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten.

Des Weiteren dürfen Wildkaninchen in Deutschland nicht ausgewildert werden. Das muss bedachtet werden wenn man Wildkaninchen zur Pflege in Obhut nimmt, denn nach der Rehabilitation muss für diese eine dauerhafte Unterbringung organisiert werden und es müssen Genehmigungen eingeholt werden.

In diesem Beispiel begibt sich der Hund auf die unberechtigte Jagd nach Wild und verletzt dieses zusätzlich. Der Jäger/ die Jägerin sind zum Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen verpflichtet. Jäger sind somit berechtigt Schutzmaßnahmen gegen jagende Hunde zu ergreifen.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Jagdgesetz(BJagdG & BayJG)

BJagdG

BayJG


Die Leinenpflicht für Hunde ist für Deutschland nicht einheitlich geregelt. Viele Kommunen und Landkreise in Bayern haben ihre eigenen Verordnungen dahingehend. In vielen Regionen Bayerns gibt es jedoch eine explizite Leinenpflicht, vor allem in der Nähe oder in Naturschutzgebieten oder in den Brut- und Setzzeiten (1. März bis 15. Juli). Dies soll verhindern, dass Wildtiere durch Hunde gestört, gejagt oder deren Jungtiere gefährdet werden. Da in dem oben genannten Fall keine bestimmte Region erwähnt wurde, greifen die allgemeinen Regelungen des BNatSchG und das Jagen und Ausgraben der Wildkaninchen stellen massive Verstöße gegen dieses Gesetz dar.

Nehmen Sie hilfsbedürftige Hasenartige auf besteht in der Tat eine gewisse Gefahr, dass Sie oder von Ihnen gehaltene Kaninchen durch Krankheitserreger infiziert werden können. Dazu bitte das Kapitel "Erkrankungen" beachten.

Sind noch Fragen offen geblieben?



weiterer praktischer Fall

Stellen Sie sich vor...


Während der geplanten Renovierungsarbeiten an einer Hausfassade wurden die Bauarbeiten vorübergehnd eingestellt, nachdem mehrere aktive Nester von Mehlschwalben (Delichon urbicum) entdeckt und dies aufgrund eines anonymen Hinweises, der zuständigen Behörde gemeldet wurde. Die Brut dieser Vögel führte zu einem vorübergehenden Baustopp, um den gesetzlichen Anforderungen des Artenschutzes gerecht zu werden. Dieser Baustopp und somit zeitliche und finanzielle Verlust hätte durch bessere Planung verhindert werden können. Doch warum genau kam es zum Baustopp?


Was müssen Sie in dieser Situation beachten?


Die Auflösung finden Sie im Fallbeispiel 7