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Recht

Bundesjagdgesetz
- BJagdG -


Quelle: www.gesetze-im-internet.de

"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben.
Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!

§ 1 Inhalt des Jagdrechts
  • "(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
    (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (...)
    (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Dies berechtigt die Jagdausübungsberechtigten zur Jagd bestimmter Tierarten zu bestimmten Zeiten. Das Gesetz besagt auch, dass nur der Jagdpächter oder Jagdausübungsberechtigte Wild an sich nehmen darf, dies gilt auch für Jungtiere. Es verpflichtet auch zur Hege, was den Schutz des Wildes und die Hilfe in Notfällen einschließt. Nehmen Sie ein dem Jagdrecht unterliegendes Wildtier mit, ohne den Jagdbeauftragten zu informieren, machen Sie sich der Wilderei strafbar. Benötigt ein Wildtier Hilfe, wird der Jagdbeauftragte, aufgrund der Hegepflicht, kaum seine Erlaubnis verweigern.

§ 2 Tierarten
  • "(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: (...)
    (2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. (...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Hier werden Tierarten aufgelistet, welche bejagd werden dürfen. Den Bundesländern ist es überlassen, weitere Tiere zu bestimmen. Dieser Möglichkeit ist Bayern nachgekommen und hat Waschbär, Marderhund, Eichelhäher, Nilgans, Elster und Rabenkrähe ergänzt. Eine Liste des jagdbaren Wildes in Bayern finden Sie unter: Jagbares Wild Bayern

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
  • "Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes."
  • Bedeutung für die Praxis?
  • In den genannten Bereichen darf keine Jagd ausgeübt werden.  In bestimmten Fällen können Ausahmen genehmigt werden. Dennoch werden diese Gebiete einem Jagdrevierund somit einem Jagdausübungsberechtigten zugeordnet. Dies wiederum bedeutet, dass auch Tiere, welche in diesen Gebieten hilfebedürftig aufgefunden und an sich genommen werden, dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden müssen.

§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
  • "(1)(...) vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. (...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Dieses Gestetz nimmt den Jagdausübungsberechtigten in der Pflicht, schwerkrankes Wild mit einem Hegeabschuss von seinem Leid zu erlösen oder es, wenn möglich, zu fangen und zu versorgen

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
  • "Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. "
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Hier wird die Pflicht zum Schutz des Wildes in bestimmten Situationen geregelt. Dazu zählen die Verhinderung von Wilderei, die unberechtigte Aneignung von Wild zählt hier dazu, deshalb müssen Jagdausübungsberechtigte vor der Inobhutnahme jagdbaren Wildes informiert werden. Desweiteren wird auch der Schutz vor wildernden Hunde und Katzen gefordert.

§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege Abschnitt 2 und 3
  • "(...)(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
    (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.(...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Nimmt man verwaiste oder verletzte Wildkaninchen oder kleine Frischlinge zur Pflege auf, muss man sich bereits hier die Frage stellen, wohin mit diesen Wildarten nach der Rehabilitation? Denn es ist verboten diese Tiere auszuwildern.