REH

Euthanasie 


altgriechisch eu, "gut, richtig, schön" und thanatos, "Tod, Sterben"


Wird ein verletztes Wildtier bei der Tierärztin/ dem Tierarzt vorgestellt, ist deren erste zentrale Aufgabe folgendes festzustellen und zu entscheiden:

Zentrale Fragestellung


Ist es durch eine spezifische Behandlung möglich, dass hilfebedürftige Tier in wildbahnfähigem Zustand wieder auszuwildern oder wäre eine Behandlung mit erheblichen Schmerzen und Leiden ohne realistische Chance auf eine erfolgreiche Wiederherstellung der Wildbahnfähigkeit/ Wildbahntauglichkeit verbunden?

Ist eine Rehabilitation bis zur Wildbahnfähigkeit aufgrund der Schwere und/oder Summe der Verletzungen/ Erkrankungen, und somit eine Wiederauswilderung nicht möglich, wurde während der Therapie festgestellt, dass nicht der gewünschte Rehabilitationsfortschritt eintritt, trotz Anpassungen der Therapie, muss diesen Wildtieren unnötiger weiterer Schmerz und unnötiges Leid erspart werden! Unter diesen Umständen wird das betroffene Wildtier in den meisten Fällen euthanasiert, besser bekannt als "eingeschläfert", und dem Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes Folge geleistet. In der folgenden Übersicht, sehen Sie weitere Gründe und die genaue Entscheidungskaskade für eine tierschutzindizierte Euthanasie.

Was bedeutet tierschutzindizierte Euthanasie"?

Test.

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Fallbeispiele

Im Folgenden sind drei Fallbeispiele aufgeführt, in denen die Entscheidung einer tierschutzindizierten Euthanasie getroffen werden musste, da eine Wiederauswilderung der Wildtiere aus verschiedenen Gründen nicht möglich war. Es wird größtenteils darauf verzichtet Originalbilder der Verletzungen der Wildtiere zu zeigen. Stattdessen werden auch für den "Laien" eindeutige Röntgenbilder oder exemplarische Bilder verwendet. Die Darstellung in Bildern spiegelt die Fälle in komprimierter Form wider.