Das Jagdrecht in Deutschland ist durch eine Kombination von Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Während das Bundesjagdgesetz (BJagdG) allgemeine Grundsätze für die Jagd im gesamten Bundesgebiet festlegt, haben die Bundesländer eigene Jagdgesetze, die spezifische Regelungen enthalten. Das Bayerische Jagdrecht ist somit eine Ergänzung und Anpassung des Bundesjagdgesetzes an die regionalen Gegebenheiten Bayerns.
"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben. Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!
Unterschied Nummer 1
Festlegung anderer Jagd- und Schonzeiten angepasst an die regionalen Gegebenheiten.
Bedeutung für die Praxis?
Für den Finder eines hilfebedürftigen Wildtieres keine nennenswerten.
Unterschied Nummer 2
Es fand eine Erweiterung der Tierarten, welche in Bayern zum jagdbaren Wild gehören, statt. Elster, Rabenkrähe, Eichelhäher, Nilgans, Waschbär und Marderhund wurden ergänzt.
Bedeutung für die Praxis?
Ist eines dieser Wildtiere hilfebedürftig und wird von dem Finder/In aufgenommen, muss ebenfalls der Jagdbpächter/In über die Entnahme informiert werden.
Art. 21 Wildschutzgebiete
"(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden.(...)" "(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.(...)" "(4) Die untere Jagdbehörde kann ferner durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken."
Bedeutung für die Praxis?
Bewegt man sich in der freien Natur muss man sich über den Schutzstatus der Wege/ Flächen, welche man betritt, informieren, da ein temporäres oder ganzjähriges Betretungsverbot auch auf neue Gebiete ausgeweitet werden können. Schilder und Informationen dazu bitte stets beachten
Art. 22 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes
"(1) Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes1) geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.(...)"
"(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Weiterhin ist es verboten Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. D.h. auch wenn Sie ein hilfebedürftiges Küken finden, belassen sie das Nest an Ort und Stelle und nehmen Sie dieses NICHT mit!
Art. 34 Aussetzen von Tierarten
"(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen Inkrafttreten (1. April 1953) freilebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Somit ist die Auswilderung oder das Freilassen fremder Arten (alle Tierarten, welche bis zum 01.04.1953 nicht in Bayern heimisch waren) prinzipiell verboten und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
Art. 38 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
"Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet."
Bedeutung für die Praxis?
Der Jagdausübungsberechtigte darf hilfebedürftiges Wild bis zur Grundstücksgrenze von z.B. Privatgrundstücken verfolgen, aber nicht über diese Grenze hinaus. Allerdings ist der Grundstückseigentümer/ nutzungsberechtigte verpflichtet das Wild herauszugeben.
Was diese Gesetze für die Praxis bedeuten, können Sie in verschiedenen Fallbeispielen nachlesen: