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rechtliche Grundlagen

Fallbeispiel 2



hilfsbedürftiger Haubentaucher gefunden


 

Haubentaucher in Not!


Während Sie an einem Sonntagmittag Ihre Lieblingsstrecke um den Ammersee spazieren, bemerken Sie einen humpelnden Haubentaucher. Als Sie sich dem Vogel nähern, versucht er zu flüchten, doch aufgrund einer Verletzung am rechten Bein ist ihm dies nicht möglich. Sie überlegen kurz, ob Sie das Tier einfangen und transportieren sollten. Erst vor wenigen Tagen haben Sie in dem Online-Tutorial „Wildtier gefunden – Was tun?“ für die Öffentlichkeit und Einsatzkräfte gelesen, welche Maßnahmen beim Einfangen, Fixieren, Transport und der Ersten Hilfe zu beachten sind. Ausgestattet mit einer Decke und einem ausreichend großen Karton von Ihrem letzten Einkauf, entscheiden Sie sich, den Haubentaucher einzufangen und in eine Vogelklinik zu bringen.


Was muss in dieser Situation beachtet werden?

  1. Feststellung der Hilfsbedürftigkeit - dazu Informationen im Tutorial beachten (Vögel - Hinschauen/Leitfaden)
  2. Eigenschutz (Vögel - Fangen und Fixieren)
  3. Erste Hilfemaßnahmen einleiten (Vögel - Erste-Hilfe-Maßnahmen)
  4. Meldung der Entnahme aus der Natur bei der zuständigen Behörde notwendig?
  5. Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten nötig?
  6. Geht von dem Tier eine gesundheitliche Gefahr für den Finder oder deren Haustiere aus? (Erkrankungen)

Welche Gesetze finden hier Anwedung?


Vorab: Haben Sie die Hilfsbedürftigkeit des Haubentauchers festgestellt, ist es Ihnen erlaubt dieses Tier der Natur zu entnehmen und zu einer Wildtierauffangstation, fachkundigen Personen oder einer spezialisierten Klinik zu transportieren. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie das Tier auch bis zur Genesung selber versorgen, unterbringen und wiederauswildern. Dazu bitte die Vorschriften des Tierschutzgesetzes beachten! In den allermeisten Fällen ist die schnelle Weitergabe an Experten zu empfehlen!

In Deutschland werden alle Vögel und einige Säugetiere besonders geschützt. Einige dieser Tierarten werden zusätzlich als streng geschützt eingestuft und wieder andere werden vom Schutzstatus ausgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: besonders und streng geschützte Arten in Deutschland.
Für den Haubentaucher besteht, wie für alle europäischen Vogelarten, ein besonderer Schutz.  Die Entnahme muss NICHT bei der Behörde gemeldet werden, da der Haubentaucher KEINE streng geschützte Art darstellt. 

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es geschützte Wildtiere, egal welchen Alters oder Entwicklungsstufe, in den Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen.
Gleichermaßen definiert das Gesetz aber auch Ausnahmen. So ist es Privatpersonen möglich verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen. Auch verwaiste Jungtiere, welche sich noch nicht selbstständig in freier Natur versorgen können, sind als hilfsbedürftig einzustufen. Diese müssen so schnell wie möglich, nachdem sie gesund gepflegt wurden und sich selbsständig erhalten können, wieder in die Freiheit entlassen werden.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

BNatSchG


Das Tieschutzgesetz dient dem Schutz jedes einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden oder Schäden. Tiere in freier Wildbahn sind herrenlose Tiere und somit ist niemand für diese verantwortlich. Sie unterliegen den Gesetzen der Natur. Ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme eines hilfebedürftigen Wildtieres übernimmt man die gesetzliche und finanzielle Verantwortung für das Tier.

Im Tierschutzgesetz wird ebenfalls definiert, dass man das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Um dies sicherzustellen, müssen profunde Kenntnisse über die Art und optimale Gegebenheiten für die Unterbringung des Tieres vorhanden sein, um sicher zu stellen, dass mit der Inobhutnahme dem Wildtier keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Um dies sicherzustellen, sollte man hilfsbedürftige Wildtiere so schnell wie möglich an fachkundige Personen, Wildtierauffangstationen, spezialisierte Kliniken oder Tierärzte übergeben.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Tierschutzgesetz (TierSchG)

TierSchG


Da es sich bei dem Haubentaucher um ein jagdbares Federwild handelt, müssen Sie vor der Inobhutnahme des Haubentauchers den Jagdausübungsberechtigten/Jagdpächter informieren bzw. um die Erlaubnis der Aneignung bitten.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Jagdgesetz(BJagdG & BayJG)

BJagdG

BayJG

 

Sind noch Fragen offen geblieben?



weiterer praktischer Fall

Stellen Sie sich vor...


In der morgendlichen Dämmerung fahren Sie auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet, als plötzlich ein Reh auf die Straße springt. Trotz einer Notbremsung kollidieren Sie mit dem Tier. Das Reh wird gegen die Motorhaube geschleudert, fällt zu Boden und bleibt dort für einen Moment regungslos liegen. Nachdem Sie das Auto zum Stillstand gebracht haben, sehen Sie, wie das Reh, sichtbar verletzt, aufsteht und sich schwankend in den nahegelegenen Wald zurückzieht.


Was müssen Sie in dieser Situation beachten?


Die Auflösung finden Sie im Fallbeispiel 3