
Während Sie am Morgen beim Frühstück sitzen, blicken Sie aus dem Fenster auf Ihr Grundstück, das an ein Waldstück grenzt. Sie bemerken einen Schatten, vermutlich ein Tier, das sich langsam und ungleichmäßig in Richtung Ihres Grundstücks bewegt. Unter der großen Eiche auf Ihrem Grundstück bleibt das Tier schließlich liegen.
Nachdem Sie sich angezogen haben und das Haus verlassen möchten, um nachzusehen, um welches Tier es sich handelt und was ihm fehlt, klingelt es an der Tür. Ein Jäger mit seinem Jagdhund steht vor Ihnen und erklärt, dass er sich auf der Nachsuche nach einem vermutlich verletzten Rehbock befindet, der vor einigen Minuten von einem Fahrzeug angefahren wurde. Der Hund hat das Wild bis zu Ihrem Grundstück verfolgt.
Sie gewähren dem Jäger Zutritt zu Ihrem Grundstück und führen ihn zur großen Eiche, wo Sie zuvor die Bewegungen des Tieres beobachtet haben.
Dem Jagdbeauftragten ist es nicht erlaubt auf befriedeten (Privat)grund zu jagen.
Es ist die Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder wenn es möglich ist, daß verletzte Wild zu fangen und zu versorgen.
Die Verfolgung kranken Wildes aus dem ursprünglich eigenen Jagdrevier ist zulässig in Gebieten in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.
In diesem Fall ist somit der Grundstücksbesitzer verpflichtet das Wild an den Jäger/die Jägerin herauszugeben.

An einem Sonntagnachmittag joggen Sie Ihre übliche Runde durch den Wald, als Sie etwa drei Meter vom Wegesrand entfernt einen reglosen Waschbären entdecken. Sie nähern sich dem Tier und stellen fest, dass es noch atmet, aber offensichtlich verletzt ist und Hilfe benötigt. Da Sie sich nicht zutrauen und auch nicht wissen, wie das Tier genau zu versorgen ist, erinnern Sie sich an den Hinweis eines Bekannten auf ein Online-Nachschlagewerk mit dem Titel „Wildtier gefunden - Was tun? für die Öffentlichkeit und Einsatzkräfte“. Mit Ihrem Handy schlagen Sie nach, was in einem solchen Fall zu tun ist.
Das Nachschlagewerk erklärt, dass Waschbären in Bayern unter das Jagdrecht fallen und dass Sie den zuständigen Jagdausübungsberechtigten benachrichtigen müssen. Da Ihnen der Kontakt nicht bekannt ist, rufen Sie die Polizei an. Diese bittet Sie, Ihren genauen Standort zu beschreiben, damit der Jagdbeauftragte den Fundort schnell aufsuchen kann.
Der Jagdausübungsberechtigte trifft rasch am Fundort ein und untersucht das verletzte Tier. Er stellt fest, dass es sich um ein weibliches Tier handelt und dieses sehr schwer verletzt ist. Er entscheidet sich, dass Tier von seinen Leiden zu erlösen. Es ist Mitte Mai und der Jäger schaut sich aufgrund der Möglichkeit des Vorhandenseins von Jungtieren, das Gesäuge des Tieres genauer an und stellt fest, dass dieses angebildet ist. Somit geht er sicher davon aus, dass irgendwo Jungtiere auf eine Versorgung durch die Mutter warten. Gemeinsam mit dem Jäger machen Sie sich auf die Suche nach einer möglichen Höhle, in der die Jungtiere auf ihre Mutter warten könnten.
Der Jäger entdeckt schließlich die Höhle mit vier Jungtieren. Auf dem Weg zu seinem Auto, um Materialen zum Fangen und Transportieren der Jungtiere zu holen, kontaktiert er mehrere Wildtierauffangstationen, um sicherzustellen, dass die Jungtiere nach dem Fangen eine geeignete Pflege erhalten. Nach mehreren Telefonaten gelingt es ihm, eine Station zu finden, die die Jungtiere aufnimmt und versorgt.
Nach einem Telefonat am nächsten Tag mit dem Jagdausübungsberechtigten, teilt dieser Ihnen mit, dass die Wildtierauffangstation die Jungtiere, nach erreichen der Selbsständigkeit, an einen Zoo vermitteln wird, in dem sie dauerhaft untergebracht werden können.