Recht
EU-Vogelschutzrichtlinie
- (Richtlinie 2009/147/EG) -
"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben.
Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!
- Dieser Artikel legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest. Sie gilt für alle wild lebenden Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Ziel der Richtlinie ist der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Vogelarten sowie die Regelung ihrer Nutzung.
- Bedeutung für die Praxis?
- Hier werden alle Vogelarten definiert, für welche der Schutz und Schutzmaßnahmen dieser Verordnung gilt.
- Artikel 2 beschreibt das übergeordnete Ziel der Richtlinie: Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Populationen der in Artikel 1 genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder wiederherzustellen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht und den wirtschaftlichen und freizeitlichen Bedürfnissen Rechnung trägt.
- Bedeutung für die Praxis?
- Hier werden die Mitgliedsstaaten in die Pflicht genommen Maßnahmen umzusetzen, welche die Anzahl der aufgelisteten Vogelarten auf dem gleichen Stand hält oder wiederherstellt, unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen/ Verhälnisse.
- Dieser Artikel verlangt von den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Schaffung von Schutzgebieten, die Erhaltung von Lebensräumen außerhalb dieser Schutzgebiete und die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.
- Artikel 4 bezieht sich auf die Einrichtung besonderer Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie für regelmäßig auftretende Zugvogelarten. Diese Gebiete sind Teil des Natura 2000-Netzwerks. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Überleben und die Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
- Dieser Artikel beschreibt die allgemeinen Schutzmaßnahmen für alle wild lebenden Vogelarten.
- Bedeutung für die Praxis?
- Hier wird z.B. das vorsätzliche Töten oder Fangen von Vögeln, die Zerstörung von Nestern und Eiern, die Entnahme von Eiern aus der Natur und den Handel mit lebenden oder toten Vögeln verboten.
- Artikel 6 regelt die Jagd auf bestimmte Vogelarten. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Jagd die Erhaltungsbemühungen nicht gefährdet. Dazu gehören die Festlegung von Jagdzeiten, die verbotenen Jagdmethoden und die Notwendigkeit, wissenschaftliche Daten zur Populationsüberwachung zu verwenden.
- Artikel 7 spezifiziert die Arten, auf die in der EU unter bestimmten Bedingungen Jagd gemacht werden darf. Diese Arten sind im Anhang II der Richtlinie aufgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Jagd nachhaltig ist und die Populationen nicht gefährdet werden.
- Bedeutung für die Praxis?
- Aufgrund dieses Artikels ist die Jagd auf bestimmte Vogelarten unter Bestimmten Bedingungen möglich.
- Dieser Artikel verbietet die absichtliche Einführung von nicht heimischen Arten in die Wildnis, wenn diese die heimischen Vogelarten gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um solche Einführungen zu verhindern.
- Liste der Vogelarten, für die besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, einschließlich der Einrichtung von Schutzgebieten
- Liste der Arten, auf die unter bestimmten Bedingungen Jagd gemacht werden darf
- Liste der Arten, deren Handel geregelt ist