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rechtliche Grundlagen

Fallbeispiel 1



hilfsbedürftige Fledermaus gefunden


 

Fledermaus in Not!


Am frühen Morgen, während Sie auf dem Weg zur Arbeit zur Garage gehen, bemerken Sie plötzlich etwas Kleines und Schwarzes auf den Gehwegplatten vor sich. Bei genauerem Hinsehen und Beleuchten mit dem Licht Ihres Handys erkennen Sie, dass es sich um ein Tier handelt, das sich nur langsam bewegt. Bei näherer Betrachtung stellen Sie fest, dass es sich um eine verletzte Fledermaus handelt. Eine Blutspur ist auf ihrem Rücken erkennbar.

Was ist jetzt zu tun? Wie geht man in einer solchen Situation fachlich und rechtlich korrekt vor?


Was muss in dieser Situation beachtet werden?

  1. Feststellung der Hilfsbedürftigkeit - dazu Informationen im Tutorial beachten (Säugetiere - Hinschauen/ Leitfaden)
  2. Eigenschutz (Säugetiere - Fangen und Fixieren)
  3. Erste Hilfemaßnahmen einleiten (Säugetiere - Erste-Hilfe-Maßnahmen)
  4. Meldung der Entnahme aus der Natur bei der zuständigen Behörde notwendig?
  5. Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten nötig?
  6. Geht von dem Tier eine gesundheitliche Gefahr für den Finder oder deren Haustiere aus? (Erkrankungen)

Welche Gesetze finden hier Anwedung?


Vorab: Haben Sie die Hilfsbedürftigkeit der Fledermaus festgestellt, ist es Ihnen erlaubt dieses Tier der Natur zu entnehmen und zu einer Wildtierauffangstation, fachkundigen Personen oder einer spezialisierten Klinik zu transportieren. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie das Tier auch bis zur Genesung selber versorgen, unterbringen und wiederauswildern. Dazu bitte die Vorschriften des Tierschutzgesetzes beachten. In den allermeisten Fällen ist die schnelle Weitergabe an Experten zu empfehlen!

In Deutschland werden alle Vögel und einige Säugetiere besonders geschützt. Einige dieser Tierarten werden zusätzlich als streng geschützt eingestuft und wieder andere werden vom Schutzstatus ausgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: besonders und streng geschützte Arten in Deutschland.
Die Fledermaus zählt zu den streng geschützten Arten.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es geschützte Wildtiere, egal welchen Alters oder Entwicklungsstufe, in den Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen.
Gleichermaßen definiert das Gesetz aber auch Ausnahmen. So ist es Privatpersonen möglich verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen. Auch verwaiste Jungtiere, welche sich noch nicht selbstständig in freier Natur versorgen können, sind als hilfsbedürftig einzustufen. Diese müssen so schnell wie möglich, nachdem sie gesund gepflegt wurden und sich selbsständig erhalten können wieder in die Freiheit entlassen werden.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

BNatSchG


Das Tieschutzgesetz dient dem Schutz jedes einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden oder Schäden. Tiere in freier Wildbahn sind herrenlose Tiere und somit ist niemand für diese verantwortlich. Sie unterliegen den Gesetzen der Natur. Ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme eines hilfsbedürftigen Wildtieres übernimmt man die gesetzliche und finanzielle Verantwortung für das Tier.

Im Tierschutzgesetz wird ebenfalls definiert, dass man das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Um dies sicherzustellen müssen profunde Kenntnisse über die Art und optimale Gegebenheiten für die Unterbringung des Tieres vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall verursacht dies für das Wildtier in den mesiten Fällen Schmerzen, Leiden oder Schäden.
Bitte übergeben Sie das Wildtier so schnell wie möglich an fachkundige Personen, Wildtierauffangstationen, spezialisierte Kliniken oder Tierärzte.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Tierschutzgesetz (TierSchG)

TierSchG


Da es sich bei der Fledermaus um ein Tier handelt, dass NICHT unter das Jagdrecht fällt, müssen Sie vor der Inobhutnahme den Jagdausübungsberechtigten NICHT informieren bzw. um die Erlaubnis der Aneignung bitten.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Jagdgesetz(BJagdG & BayJG)

BJagdG

BayJG


Fledermäuse sind in Deutschland "streng geschützt". Dies bedeutet, dass eine Entnahme aus der freien Wildbahn der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss. Dieser besondere Schutzstatus wird durch folgende Gesetze geregelt (zusätzlich über die EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG)):

BNatSchG

BArtSchV

FFH-Richtlinie

Sind noch Fragen offen geblieben?



weiterer praktischer Fall

Stellen Sie sich vor...


Während Sie an einem Sonntagmittag Ihre Lieblingsstrecke um den Ammersee spazieren, bemerken Sie einen humpelnden Haubentaucher. Als Sie sich dem Vogel nähern, versucht er zu flüchten, doch aufgrund einer Verletzung am rechten Bein ist ihm dies nicht möglich. Sie überlegen kurz, ob Sie das Tier einfangen und transportieren sollten. Erst vor wenigen Tagen haben Sie in dem Online-Tutorial „Wildtier gefunden – Was tun?“ für die Öffentlichkeit und Einsatzkräfte gelesen, welche Fakten beim Einfangen und Fixieren, Transport und der Erste-Hilfe-Maßnahmen zu beachten sind. Ausgestattet mit einer Decke und einem ausreichend großen verschließbaren Karton von Ihrem letzten Einkauf, entscheiden Sie sich, den Haubentaucher einzufangen und in eine Vogelklinik zu bringen.


Was müssen Sie in dieser Situation beachten?


Die Auflösung finden Sie im Fallbeispiel 2