Wird ein verletztes Wildtier bei der Tierärztin/ dem Tierarzt vorgestellt, ist deren erste zentrale Aufgabe folgendes festzustellen und zu entscheiden:
Zentrale Fragestellung
Ist es durch eine spezifische Behandlung möglich, dass hilfebedürftige Tier in wildbahnfähigem Zustand wieder auszuwildern oder wäre eine Behandlung mit erheblichen Schmerzen und Leiden ohne realistische Chance auf eine erfolgreiche Wiederherstellung der Wildbahnfähigkeit/ Wildbahntauglichkeit verbunden?
Die Haltung von Wildtieren wird nur in Ausnahmefällen genehmigt, unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und darf aussschließlich in vom Landesrecht zugelassenen Auffangstationen oder Zoos geschehen. Privatpersonen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht berechtigt Wildtiere zu halten! (Bundesnaturschutzgesetz §42)
Es ist ihnen aber erlaubt, tatsächlich hilfebedürftige (verletzte, hilflose, kranke) Wildtiere aufzunehmen, zu versorgen und so schnell wie möglich wieder in die freie Natur zu entlassen. (Bundesnaturschutzgesetz §43) Hierfür benötigen sie fundiertes Wissen über die Bedürfnisse des hilfebedürftigen Wildtieres (§§2 und 3 des Tierschutzgesetzes). Es ist daher sinnvoll die hilfebedürftigen Wildtiere zeitnah an Tierärzte/ Tierärztinnen, zugelassene Wildtierauffangstationen oder fachkundige Personen zur weiteren Versorgung abzugeben. Es müssen unbedingt Fehler vermieden werden, welche die Wiederauswilderung verhindern oder den Tod des Wildtieres herbeiführen könnten. Sollte es sich bei dem Wildtier um eine streng geschützte Art handeln, muss die Aufnahme des Wildtieres durch Sie, der zuständigen Naturschutzbehörde des Landkreises gemeldet werden. Desweiteren muss beachtet werden, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme des Wildtieres für dieses gesetzlich verantwortlich sind. Dies kann einen nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten.
Wer darf Wildtiere halten?
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Fallbeispiele
Im Folgenden sind drei Fallbeispiele aufgeführt, in denen die Haltung von Wildtieren genehmigt werden kann.
Fall Nummer 1 - "Löffelente"
Ein Löffelentenerpel wurde mit dem Vorbericht:"Die Gans kann nicht richtig fliegen" in einer auf Vögel spezialisierten Klinik vorgestellt.
Anfertigung Röntgenbilder
Ergebnis: die Knochen des Unterarms waren mehrfach gebrochen.
Rehabilitationsphase - Zwischenevaluierung
Durch Tod eines Löffelentenerpels in einem Zoo konnte der verunglückte Erpel nach Amputation des Unterarms und abgeschlossener Therapie an den Zoo zu Zuchtzwecken und Umweltpädagogik Zwecken vermittelt werden.
Fall Nummer 2 - "Habichtskauz"
Habichtskäuze sind in Deutschland nur noch vereinzelt heimisch. Die Flugfähigkeit dieses Individuum konnte nicht wiederhergesellt werden.
Zucht- und Ammenpaare
Nicht wiederauswilderbare Individuen bedrohter Arten können unter Menschenhand gehalten werden, z.B. zu Zuchtzwecken oder als "Ersatzeltern" für verwaiste Jungtiere. Dies bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Wiederansiedlung
Kommt es zum Zuchterfolg in solchen Fällen, werden die Jungtiere nach Erreichen der vollständigen Selbsständigkeit in für sie idealen Lebensräumen wiederausgewildert.
Fall Nummer 3 - Haltung von einheimischen Wildtieren in Zoos
der Begriff "Zoo" schließt nach den RICHTLINIEN 1999/22/EG DES RATES vom 29. März 1999 die Begriffe Wildparks, Tierparks, Zoologische Gärten ein.
Definition und Anforderungen an "Zoos" Teil 1
Ein Zoo hat klar definierte Aufgaben, damit eine Haltung von heimischen Wildtieren genehmigt werden kann. So z.B. die Beteiligung an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,...
Definition und Anforderungen an "Zoos" Teil 2
...Förderung der Aufklärung und des Bewußtseins der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,...
Definition und Anforderungen an "Zoos" Teil 3
...Haltung der Tiere unter Bedingungen, unter denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird