
Während eines Spaziergangs mit Ihrer Familie entdeckt Ihr Sohn ein abgeworfenes Geweihteilstück eines Rehbocks. Die Freude ist groß, und Ihr Sohn malt sich bereits aus, wie er seinen Freunden das gut erhaltene Stück präsentieren wird. Sie erlauben ihm, das gefundene Geweihteil mit nach Hause zu nehmen. In der Zwischenzeit findet Ihre Tochter drei große, sehr gut erhaltene Federn eines Vogels, die sie ebenfalls begeistert aufhebt. Auch sie freut sich darauf, die schönen Federn ihrer Sammlung hinzuzufügen. Am Abend kommt Ihr Bruder zu Besuch, der vor einer Woche die Jägerprüfung erfolgreich bestanden hat. Voller Stolz präsentieren Ihre Kinder ihre Funde ihrem Onkel. Ihr Bruder erklärt daraufhin, dass es gesetzlich nicht erlaubt ist, Geweihstücke und Federn aus der Natur mitzunehmen, ohne die Erlaubnis des zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder der Naturschutzbehörde. Nach § 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) handelt es sich bei der Mitnahme von Geweihstücken um einen Fall von Wilderei. Geweihteile gehören rechtlich dem Jagdausübungsberechtigten und sollten an Ort und Stelle belassen werden. Auch Vogelfedern dürfen oft nicht ohne Weiteres gesammelt werden, da viele Vogelarten unter Schutz stehen und das Sammeln von Federn gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen kann.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist die Entnahme von frei lebenden Tieren und die Entnahme von ohne Weiteres erkennbarer Teile von Tieren wild lebender Arten verboten. Zu den ohne weiteres erkennbaren Teilen von frei lebenden Tieren gehören sowohl die Federn als auch das Geweihteilstück. Desweiteren gilt für besonders oder gar streng geschützte Arten ebenfalls ein Verbot der Entnahme aller Entwicklungsformen, wozu die Federn und das Geweih ebenfalls gehören. Nahezu alle Säugetiere in Deutschland sind besonders geschützt, wohingegen alle Vogelarten in Deutschland einen besonderen Schutz genießen. Die Bestimmung der Federn zur zugehörigen einer Art ist für einen Laien sicher nicht einfach. Die EU - Vogelschutzrichtlinie verbietet nicht explizit das Sammeln von Federn, Federn gelten aber als Teil der Vögel. Daher wird das Sammeln von Federn unter die allgemeinen Schutzbestimmungen der Richtlinie gefasst, insbesondere wenn es sich um Arten handelt, die unter besonderem Schutz stehen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Vögel aufgrund von Sammelaktivitäten gestört oder in ihrem natürlichen Verhalten beeinträchtigt werden.
Im Gesetz finden sich Ausnahmeregelungen, welche allerdings alle einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen.
Das Bundes- und das Bayerische Jagdgesetz besagt, dass das Aneignungsrecht von jagdbarem Wild ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers obligt. Dazu zählt auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild (Wild, welches ohne Gewalteinwirkung eines Jägers zu Tode kommt) und Abwurfstangen (Geweihe) sowie die Eier von Federwild. Somit ist vor der Entnahme von Abwurfstangen der Jagdausübungsberechtigte um Erlaubnis zu fragen.
Warum bedarf es dieser Erlaubnis?
1. Jäger nutzen Abwurfstangen als wichtige Indikatoren für die Überwachung der Wildbestände und den Zustand der Populationen. Die Stangen geben Aufschluss über die Altersstruktur und den Gesundheitszustand der Population. Eine unregulierte Entnahme von Abwurfstangen durch die Allgemeinheit könnte die Datenbasis für diese Analysen verfälschen.
2. Indem die Entnahme von Abwurfstangen reglementiert wird, soll auch vermieden werden, dass Menschen unkontrolliert in empfindliche Lebensräume eindringen und diese stören. Die Regulierung hilft dabei, sowohl den natürlichen Lebensraum der Wildtiere als auch die Tiere selbst zu schützen.
3. Abwurfstangen sind Teil des natürlichen Kreislaufs in einem Ökosystem. Sie zersetzen sich im Laufe der Zeit und liefern Nährstoffe für den Boden und andere Organismen. Insekten und Nagetiere nutzen die Geweihstangen auch als Kalziumquelle. Daher kann das Entfernen dieser Stangen den natürlichen Nährstoffkreislauf stören.
