"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben. Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!
§1 Grundsatz
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Bedeutung für die Praxis?
Sollten Sie ein vermeintlich hilfsbedürftiges Wildtier entdecken, ist das korrekte Erkennen einer Hilfebedürftigkeit die wichtigeste Feststellung, um für das Tier unnötiges Leid, Schäden und Schmerzen zu vermeiden. Nimmt man Wildtiere in menschliche Obhut ist dies in den meisten Fällen mit erheblichen Stress und Ängsten für das Tier verbunden. Dies ist im Falle einer notwendigen Hilfeleistung und bis zur vollständigen Rehablitation und anschließenden Wiederauswilderung in den meisten Fällen vertretbar. Ist das Wildtier jedoch nicht hilfebedürftig und man nimmt es in Obhut, stellt dies ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz §1 und das Bundesnaturschutzgesetz dar.
§2 Tierhaltung
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
Bedeutung für die Praxis?
Verfügen Sie nicht über die notwendigen Kenntnisse, die räumlichen Gegebenheiten und finanziellen Mittel um ein hilfsbedürftiges Wildtier seinen Bedürfnissen nach zu ernähren, pflegen und unterzubringen, müssen Sie das Wildtier schnellstmöglich zu spezialisierten Einrichtungen oder fachkundigen Personen transportieren. Auch hier muss das oberste Gebot sein Schäden und Leiden für das Wildtier zu vermeiden, da Fehler oder ein Mangel in den genannten Bereichen dazu führen können, dass das Wildtier nicht mehr ausgewildert werden kann, Leiden und Schäden erleidet oder zu Tode kommen kann.
§3 Wiederauswilderung/ Freilassung
"Es ist verboten, (...)ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Das Wildtier muss in der Lage sein in seinem natürlichen Lebensraum Futter finden, erreichen, jagen und fressen zu können. Es muss seine natürlichen Fähigkeiten zur Feindabwehr oder die Fähigkeit zur Flucht vor Feinden oder Konkurrenten besitzen. Das rehabilitierte Wildtier muss sich in die frei lebende reproduzierende Population integrieren können und in der Lage sein, seinen natürlichen Bedürfnissen/ Veranlagungen nachzukommen. Z.B. ist es somit nicht erlaubt einen Zugvogel nach Ende der Zugsaison freizulassen/auszuwildern oder einen rehabilitierten Igel im Winter sich selbst zu überlassen.
§ 4 Töten von Tieren
"Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(...)"
Bedeutung für die Praxis?
Nur speziell ausgebildete Personen, welche über die notwendigen Kenntnisse verfügen, dürfen Wildtiere unter bestimmten Bedingungen töten und somit von ihrem Leid erlösen.
§ 6 Eingriffe an Tieren
"Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1. der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Dies bedeutet, dass bestimmte Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Eingriffe an Wildtieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Wohl des Tieres dienen oder aus Gründen des Artenschutzes notwendig sind.
§ 11 Haltung von Tieren
"Wer (...) Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten (...) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...)"
Bedeutung für die Praxis?
Privatpersonen ist eine dauerhafte Haltung von Wildtieren verboten.
Die Haltung muss unter Bedingungen unter denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, mit artgerechter Ausgestaltung der Gehege, mit tiermedizinischer Vorbeugung und Behandlung, sowie artgerechter gesunder Ernährung erfolgen. Regelungen betreffen insbesondere Zoos, Tierparks und private Wildtierhaltungen (Ausnahmeregelungen). Im letzten Falle ist eine Genehmigung durch die Behörde erforderlich.
Was diese Gesetze für die Praxis bedeuten, können Sie in verschiedenen Fallbeispielen nachlesen: