
In der morgendlichen Dämmerung fahren Sie auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet, als plötzlich ein Reh auf die Straße springt. Trotz einer Notbremsung kollidieren Sie mit dem Tier. Das Reh wird gegen die Motorhaube geschleudert, fällt zu Boden und bleibt dort für einen Moment regungslos liegen. Nachdem Sie das Auto zum Stillstand gebracht haben, sehen Sie, wie das Reh, sichtbar verletzt, aufsteht und sich schwankend in den nahegelegenen Wald zurückzieht.
Was ist jetzt zu tun? Wie geht man in einer solchen Situation fachlich und rechtlich korrekt vor?
Vorab: Achten Sie auf Ihre Sicherheit und sorgen Sie zu Beginn für eine Absicherung der Unfallstelle. Verständigen Sie die Polizei, welche den Jagdbeauftragten/ die Jagdbeauftragte informieren wird.
In Deutschland werden alle Vögel und einige Säugetiere besonders geschützt. Dies gilt auch für Rehwild, welches aber gleichzeitig dem Deutschen Jagdrecht unterliegt. D.h. die Entnahme eines jagdbaren Wildes muss den zuständigen Jagdausübungsbrechtigten gemeldet werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es Wildtiere, egal welchen Alters oder Entwicklungsstufe, in den Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen.
Gleichermaßen definiert das Gesetz aber auch, Ausnahmen. So ist es Privatpersonen möglich verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen.
In diesem Falle sollte auf das Fangen des Tieres verzichtet werden. Allerdings ist es hilfreich, wenn Sie sich die Richtung, in welche das verletzte Tier gelaufen ist, notieren, da dies eine zielgerichtete Nachsuche nach dem verletzten Tier ermöglicht.
Das Tieschutzgesetz dient dem Schutz jedes einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden oder Schäden. Tiere in freier Wildbahn sind herrenlose Tiere und somit ist niemand für diese verantwortlich. Sie unterliegen den Gesetzen der Natur. Ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme eines hilfebedürftigen Wildtieres übernimmt man die gesetzliche und finanzielle Verantwortung für das Tier.
"Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(...)"
Dies bedeutet in dieser Situation, dass der Jagdbeauftragte weiteres Leiden und Schmerzen vom Tier abwenden muss, indem er sich auf die Nachsuche begibt und gegebenenfalls das Tier erlöst.
Das Bundesjagdgesetz besagt, dass schwerkrankes Wild unverzüglich erlegt werden muss oder wenn ein Fangen möglich und sinnvoll ist, dieses zu fangen und zu versorgen. Dies ist die Pflicht des zuständigen Jägers/ der Jägerin.
UND
Die Jagdbeauftragten haben das Recht sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild (Tiere, die auf natürliche oder unnatürliche Weise ums Leben gekommen sind, ohne durch den direkten Einfluss von Jägern erlegt worden zu sein) anzueignen.

Während Sie am Morgen beim Frühstück sitzen, blicken Sie aus dem Fenster auf Ihr Grundstück, das an ein Waldstück grenzt. Sie bemerken einen Schatten, vermutlich ein Tier, das sich langsam und ungleichmäßig in Richtung Ihres Grundstücks bewegt. Unter der großen Eiche auf Ihrem Grundstück bleibt das Tier schließlich liegen. Nachdem Sie sich angezogen haben und das Haus verlassen möchten, um nachzusehen, um welches Tier es sich handelt und was ihm fehlt, klingelt es an der Tür. Ein Jäger mit seinem Jagdhund steht vor Ihnen und erklärt, dass er sich auf der Nachsuche nach einem vermutlich verletzten Rehbock befindet, der vor einigen Minuten von einem Fahrzeug angefahren wurde. Der Hund hat das Wild bis zu Ihrem Grundstück verfolgt. Sie gewähren dem Jäger Zutritt zu Ihrem Grundstück und führen ihn zur großen Eiche, wo Sie zuvor die Bewegungen des Tieres beobachtet haben.