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Recht

Bundesartenschutzverordnung
- BArtSchV -


Quelle: www.gesetze-im-internet.de

"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben.
Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!


§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
  • "Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt."
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Hier werden konkrete Tierarten dem besonderen und strengen Schutzstatus zugeordnet. Bei dem Fund eines Tieres der streng geschützten Arten muss beachtet werden, das die Entnahme des Tieres aus der freien Wildbahn der zuständigen Behörde gemeldet werden muss. Hier finden Sie eine Liste der besonders und streng geschützten Wildtiere Deutschlands: streng und besonders geschützte Arten

§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten 
  • "(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:
    Castor canadensis - Amerikanischer Biber
    Chelydra serpentina - Schnappschildkröte
    Macroclemys temminckii - Geierschildkröte
    Sciurus carolinensis - Grauhörnchen. (...)"
    "(2) Es ist verboten,
    1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
    2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Auch für diese Tiere, welche dem Gesetz nach als  nicht besonders geschützt gelten, gibt es ein Besitz- und Vermarktungverbot. Alle diese Verbote gelten ebenfalls für die in den Anhängen gelisteten Tiere. Zusätzlich wird ein Verbot der Züchtung definiert, mit Außnahmen für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
  • "(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
    mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
    2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
    3. mit Armbrüsten,
    4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
    5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
    6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
    7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
    8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
    9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
    10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde. (...)"
  • "(...)Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können, (...)
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Hier wird aufgelistet, mit welchen Mitteln man Wildtieren der gelisteten Tierarten und der nicht geschützten Arten NICHT nachstellen, sie anlocken, fangen oder gar töten darf. Das Fangen mittels Netzen oder Keschern von Wildvögeln, wird hier mit Einschränkung erlaubt. Dies ist im Falle eines Fundes eines hilfebedürftigen Wildvogels relevant, da hier das Fangen mittels Kescher etc. erlaubt ist. Auch Außnahmen von den Verboten werden hier geregelt.

Anlage I zu §1 Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten
  • Hier wird dargestellt, dass alle Säugetierarten unter besonderen Schutz stehen, außer: 

  • Arvicola terrestris - Schermaus
    Clethrionomys glareolus - Rötelmaus
    Microtus agrestis - Erdmaus
    Microtus arvalis - Feldmaus
    Mus musculus - Hausmaus
    Mustela vison - Amerikanischer Nerz
    Myocastor coypus - Nutria
    Nyctereutes procyonoides - Marderhund
    Ondatra zibethicus - Bisamratte
    Procyon lotor - Waschbär
    Rattus norvegicus - Wanderratte
    Rattus rattus - Hausratte

    Des Weiteren werden spezielle Tiere aufgelistet, die als streng geschützte Arten zu § 1 Satz 2 gelten.
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Aufgrund dieser Liste ist es für den Finder hilfebedürftiger Tiere möglich zu erkennen, welche Tiere einen besonderen und strengen Schutzstatus nach dieser Verordnung genießen. Dies hat Auswirkungen für die Meldepflicht bei einer Entnahme eines streng geschützten Wildtieres. In diesem Falle muss die zuständige Behörde über die Entnahme durch den Finder informiert werden. Desweiteren gilt für die Tiere, die vom Schutzstatus ausgenommen wurden, kein besonderer Schutz, im Sinne dieser Verordnung. Das bedeutet NICHT, dass diese Tiere "Freiwild" sind. Sondern, dass für deren Erhalt keine besonderen Schutzmaßnahmmen ergriffen werden müssen. Zusätzlich gilt natürlich auch für diese Arten das Tierschutzgesetz!

Was diese Gesetze für die Praxis bedeuten, können Sie in verschiedenen Fallbeispielen nachlesen: