
An einem Sonntagnachmittag joggen Sie Ihre übliche Runde durch den Wald, als Sie etwa drei Meter vom Wegesrand entfernt einen reglosen Waschbären entdecken. Sie nähern sich dem Tier und stellen fest, dass es noch atmet, aber offensichtlich verletzt ist und Hilfe benötigt. Da Sie sich nicht zutrauen und auch nicht wissen, wie das Tier genau zu versorgen ist, erinnern Sie sich an den Hinweis eines Bekannten auf ein Online-Nachschlagewerk mit dem Titel „Wildtier gefunden - Was tun? für die Öffentlichkeit und Einsatzkräfte“. Mit Ihrem Handy schlagen Sie nach, was in einem solchen Fall zu tun ist.
Das Nachschlagewerk erklärt, dass Waschbären in Bayern unter das Jagdrecht fallen und dass Sie den zuständigen Jagdausübungsberechtigten benachrichtigen müssen. Da Ihnen der Kontakt nicht bekannt ist, rufen Sie die Polizei an. Diese bittet Sie, Ihren genauen Standort zu beschreiben, damit der Jagdbeauftragte den Fundort schnell aufsuchen kann.
Der Jagdausübungsberechtigte trifft rasch am Fundort ein und untersucht das verletzte Tier. Er stellt fest, dass es sich um ein weibliches Tier handelt und dieses sehr schwer verletzt ist. Er entscheidet sich, dass Tier von seinen Leiden zu erlösen. Es ist Mitte Mai und der Jäger schaut sich aufgrund der Möglichkeit des Vorhandenseins von Jungtieren, das Gesäuge des Tieres genauer an und stellt fest, dass dieses angebildet ist. Somit geht er sicher davon aus, dass irgendwo Jungtiere auf eine Versorgung durch die Mutter warten. Gemeinsam mit dem Jäger machen Sie sich auf die Suche nach einer möglichen Höhle, in der die Jungtiere auf ihre Mutter warten könnten.
Der Jäger entdeckt schließlich die Höhle mit vier Jungtieren. Auf dem Weg zu seinem Auto, um Materialen zum Fangen und Transportieren der Jungtiere zu holen, kontaktiert er mehrere Wildtierauffangstationen, um sicherzustellen, dass die Jungtiere nach dem Fangen eine geeignete Pflege erhalten. Nach mehreren Telefonaten gelingt es ihm, eine Station zu finden, die die Jungtiere aufnimmt und versorgt.
Nach einem Telefonat am nächsten Tag mit dem Jagdausübungsberechtigten, teilt dieser Ihnen mit, dass die Wildtierauffangstation die Jungtiere, nach erreichen der Selbsständigkeit, an einen Zoo vermitteln wird, in dem sie dauerhaft untergebracht werden können.
Vorab: Kein Finder/keine Finderin ist verpflichtet sich in Gefahr zu begeben oder Tiere selbsständig zu fangen und zu transportieren. Hilfe leisten beginnt mit der Informationsbeschaffung zur richtigen Einschätzung der Hilfsbedürftigkeit von Wildtieren und der Einleitung weiterer sinnvoller Schritte, wie in diesem Falle die Benachrichtigung der Polizei oder des Jagdausübungsberechtigten.
In Deutschland werden alle Vögel und einige Säugetiere besonders geschützt. Einige dieser Tierarten werden zusätzlich als streng geschützt eingestuft und wieder andere werden vom Schutzstatus ausgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie HIER: besonders und streng geschützte Arten in Deutschland.
Der Waschbär unterliegt in Deutschland keinem besonderen Schutz, steht aber wie alle Tiere unter dem allgemeinen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz, welches besagt, dass es verboten ist wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Warum steht der Waschbär nicht unter besonderen Schutz?
Da der Waschbär als invasive Art negative Auswirkungen auf das heimische Ökosystem haben kann, liegt der Fokus bei dieser Tierart auf Kontrolle und Management.
Laut den Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014 ist: "(...) die Entnahme von Waschbären aus der Natur (verletzte Tiere, verwaiste Jungtiere), soweit diese Art nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten gestattet bzw. von deren ausdrücklicher Zustimmung abhängig ist und auch in aller Regel tierschutzrelevant ist, wenn die Tiere dauerhaft unter Verschluss gehalten werden müssen."
Das Tieschutzgesetz dient dem Schutz jedes einzelnen Individuums vor Schmerzen, Leiden oder Schäden.
In diesem Fall wurde ein schwer verletzter Waschbär gefunden. Die Entnahme des Wildtieres aus der Natur aufgrund der Hilfsbedürftigkeit wäre nach der Benachrichtigung des Jagdausführungsberechtigten und der Freigabe durch diesen zur Vermeidung weiteren Leids, Schmerzen und Schaden für das Tier möglich gewesen, der Transport jedoch nicht.
Der Jagdausübungsberechtigte hat nach Bundesjagdrecht und Bayerischen Jagdrecht die Pflicht das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren und hat somit die Möglichkeit das schwer verletzte Tier zu erlösen, was dieser in dem vorliegenden Fall auch tat.
Da der Jäger sehr gut ausgebildet war, wusste er, dass in dieser Jahreszeit mit Jungtieren zu rechnen ist, was die Untersuchung des Gesäuges bestätigte und begab sich folgerichtig auf die Suche nach den Jungtieren. Aufgrund des Todes der noch säugenden Mutter und somit der Nichtselbsständigkeit der Jungtiere, nahm der Jäger die kleinen Waschbären in seine Obhut und transportierte diese zu einer Wildtierauffangstation, welche sich bereiterklärte diese Tiere aufzunehmen. Die Aufnahme der Wildsäugetiere in der Wildtiersation war möglich, da die Jungtiere nach erreichen der Selbstständigkeit an einen Zoo zur dauerhaften Haltung vermitteln werden konnten.

Am frühen Morgen kam es in einem Naturschutzgebiet zu einem Vorfall, bei dem nicht angeleinte Hunde eine Wurfröhre von Wildkaninchen Jungtieren zerstörten. Die Hunde legten die gesamte Wurfröhre, welche zuvor von der Mutter der Wildkaninchen Jungtiere sorgsam mit Haaren verschlossen wurde, frei. Fünf nackte, blinde und somit hilflose Jungtiere wurden durch die Hunde an die Oberfläche befördert. In diesem Alter sind Nesthocker vollständig auf die Fürsorge ihrer Mutter angewiesen. Zwei dieser Jungtiere wurden von den Hunden verletzt.