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Recht

EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten
- (VO (EU) Nr. 1143/2014) -

- (VO (EU) Nr. 1141/2016) -

(ergänzt durch das Bundesnaturschutzgesetz)


"Bedeutung für die Praxis"
In diesem Tutorial werden hauptsächlich die Auswirkungen der Gesetze auf den Fall eines Wildtierfundes und die rechtlichen Konsequenzen für den Finder/ die Finderin genauer beschrieben.
Die hier ausschnittsweise zitierten Gesetze haben deutlich weitreichendere Auswirkungen auf den Schutz der Wildtiere und deren Lebensräume!

Bundesnaturschutzgesetz § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
  • "(1) Die zuständigen Behörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um
    1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden und um
    2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren.(...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Dieses Gesetz in Kombination mit der VO (EU) Nr. 1143/2014 und der VO (EU) Nr. 1141/2016 stellt die Grundlage für die einzelnen Bundesländer dar, mit welcher diese eigenständige und auf die Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer zugeschnittene Managementprogramme gegen invasive Arten entwickeln können.

Liste invasiver Wildtierarten in Bayern
  • 1. Nilgans
    2. Nutria
    3. Bisamratte
    4. Marderhund
    5. Waschbär
    6. Sibirisches Streifenhörnchen
    7. Buchstaben - Schmuckschildkröte
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Für diese Tiere gelten in Bayern besondere Regelungen in Bezug auf die Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und die Wiederauswilderung/Freisetzung.
    Es werden gezielte Managementprogramme für diese Wildtiere erstellt und umgesetzt in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesamt für Naturschutz.

VO (EU) Nr. 1143/2014 gemäß Art. 7 Abs. 1
  • "(...)Invasiven Arten dürfen nicht vorsätzlich
    a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
    b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
    c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
    d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden;
    e) in den Verkehr gebracht werden;
    f) verwendet oder getauscht werden;
    g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
    h) in die Umwelt freigesetzt werden.(...)"
  • Bedeutung für die Praxis?
  • Für den Finder/In eines hilfebedürftigen Wildtieres, welches den invasiven Arten zugeordnet wird, ist dies insofern eine schwierige Situation, da es für einige dieser Wildtier ein Verbingungsverbot gibt. D.h. bereits der Transport bestimmter Tiere von dieser Liste ist verboten. Auch die Wiederauswilderung dieser Tiere ist verboten, was bei Aufnahme eines solchen Tieres eine genehmigungspflichtige dauerhafte Haltungsmöglichkeit voraussetzt. Ob der Transport und eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist, kann bei den zuständigen Veterinärbehörden oder der Unteren Naturschutzbehörde erfragt werden.
    Desweiteren muss darauf geachtet werden, dass die aufgelisteten Wildtiere dem Jagdrecht unterliegen (außer Bisam, Sibirisches Streifenhörnchen und Buchstaben - Schmuckschildkröte) D.h. beim Fund muss der Jagdausübungsberechtigte informiert werden.
    Somit wird die Entscheidung ob ein als "invasiv" geltendes Wildtier welches mit einer Behandlung wieder vollständig wildbahntauglich wäre, dennoch aufgrund z.B. fehlender dauerhafter Unterbringungsmöglichkeiten eingeschläfert werdem muss, auf die Tierärzte und Auffangstationen abgewälzt! Es bedarf hier dringend einer Abstimmung der für Tierschutz und Naturschutz zuständigen Behörden unter Einbeziehung der Tierärzte- und Wildtierverbände!